Rücksichtnahme
Das gedeihliche Zusammenleben im Hause setzt voraus, dass von allen Hausbewohnern untereinander und auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit weitestgehend Rücksicht geübt und das den Mietern im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellte Eigentum des Vermieters sachgemäß behandelt wird.
Die Rücksicht der Hausbewohner aufeinander verpflichtet diese unter anderem zu folgendem:
- Ausreichende Beaufsichtigung der Kinder
- Vermeidung störender Geräusche, z. B. durch Benutzung von Maschinen, durch starkes Türenzuschlagen und Treppenlaufen, durch Musizieren oder Rundfunk- und Fernsehempfang mit belästigender Lautstärke und Ausdauer, vor allem in den Mittagsstunden und nach 22 Uhr.
- Unterlassung des Ausschüttelns und Ausgießen von Flüssigkeiten aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenfluren usw.
- Die Beseitigung scharf- und übel riechender, leicht entzündbarer oder sonst irgendwie schädlichen Dinge.
- Ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen und Unrat in (nicht neben) die aufgestellten Müllkästen.
- Sperrige Abfälle wie Verpackungsmaterial, Kisten, Flaschen usw. sind vor Entsorgung zu zerkleinern.
- Die Unterstellung von Benzinfahrzeugen im Haus (Wohnung, Keller usw.) ist unzulässig.
- Für etwaige Tierhaltung sowie für Lagerung von Gegenständen und benzingetriebenen Fahrzeugen in Gängen und auf Höfen, ist die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Eine behördliche Genehmigung muss vorliegen.
- Das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nicht gestattet, soweit es zu Schäden an der Mietsache führen kann. Das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche auf Balkonen, in Fenstern usw. ist unzulässig.
- Zum Schutze der Mieter- und Vermieterrechte gegenüber Unbefugten sind die Haus- und Kellertüren im Allgemeinen, vor allem jedoch in der Zeit von 20 bis 7 Uhr, geschlossen (nicht verschlossen) zu halten.
Verpflichtungen
Die Erhaltung des Hauseigentums verpflichtet den Mieter, unter anderem folgendes zu beachten:
- Das Durchbohren von Holzverkleidungen, Türen und Fenstern und Außenwänden einschließlich der Fensterlaibungen ist nicht zulässig.
- Das Füttern von Tauben in unmittelbarer Nähe des Grundstückes sowie auf dem Grundstück ist nicht gestattet./li>
- Fußböden, insbesondere in der Nähe von Wasserzapfstellen und -behältern sind trocken zu halten.
- Die Beschädigung oder Verstopfung der Gasleitungen, Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischen Anlagen und sonstiger Hauseinrichtungen ist verboten.
- Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück ist nicht gestattet.
- Türen und Fenster sind bei Unwetter, Nacht und Abwesenheit verschlossen zu halten.
- Die Vergeudung von Licht und Wasser in gemeinschaftlich benutzen Gebäudeteilen ist untersagt.
- Die Fußböden sind ordnungsgemäß zu behandeln. (Linoleum nicht ölen, sondern bohnern; gestrichene Fußböden nicht wachsen; Parkett nicht nass aufwischen; Steinholzfußboden nicht scharf abseifen etc.).
- Die Balkone sind von Schnee und sonstigen ungewöhnlichen Belastungen zu befreien und zu entwässern. Kellerlichtschächte und -fenster, sind zu reinigen. Keller und Böden sind in erforderlichem Maße zu lüften.
- Sondervorschriften für die Bedienung von Fahrstühlen, Heizstromautomaten, Feuerungsstellen usw. sind zu beachten.
- Die Mieträume sind ausreichend zu Heizen und zu Lüften und sie sind zugänglich zu halten.
- In der Wohnung liegende Zapfhähne, sind bei vorübergehender Wassersperre und während etwaiger längerer Abwesenheit des Mieters zuzusperren.
- Der Mieter hat während der Heizperiode Türen und Fenster auch von unbeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf „kalt“ stehen.
Wasserverbrauch
Wasserverbrauch für gewerbliche Zwecke
ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Etwaiger gewerblicher Wasserverbrauch geht zu Lasten des Mieters. Er muss auf seine Kosten die erforderlichen Wasserzähler anbringen und Leitungsverlegungen durchführen. Alle Wasserführenden Objekte, Geruchsverschlüsse, Badeöfen, Heizkörper und deren Rohrleitungen innerhalb der Mieträume sind seitens des Mieters vor Frostschäden zu schützen.
Ordnung und Sicherheit
Im Interesse der allgemein öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen u. a. folgende Verpflichtungen:
- Alle behördlichen Vorschriften (besonders die der Polizei und Ordnungsbehörden) sind von den Mietern auch dann zu beachten, wenn hierüber nichts ausdrücklich vereinbart ist.
- Keller, Böden und ähnliche Räume dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden.
- Veränderungen an Feuerstätten nebst Abzugsrohren oder anderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen sind nur mit Genehmigung des Vermieters und unter Beachtung der behördlichen Vorschriften zulässig.
- Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände wie Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Lumpen, alte Kleider und Möbel sowie sonstiges Gerümpel, Kleintierstallung, Brennstoffe und größere Futtervorräte in den Keller- und Bodenräumen nicht abgestellt oder gelagert werden.
Störungen
Störungen an Einrichtungen des Vermieters sind sofort zu melden.
Missachtung
Aus der Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung dem Vermieter entstehende Schäden hat der Mieter zu ersetzen. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden, der daraus entsteht, dass der Mieter die Meldepflicht verletzt.
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