Damit Sie es so einfach wie möglich haben, beantworten wir Ihnen hier gerne häufig gestellte Mieterfragen.
Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen eine kleine Hilfestellung sein.
Mit welcher Frist ist der Mietvertrag zu kündigen?
In der Regel gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Mit der Hausverwaltung müssen ein Vorbesichtigungstermin und ein Wohnungsübergabetermin vereinbart werden.
Wurden nach der Vorbesichtigung Ihrer Wohnung durch die Hausverwaltung alle nötigen Schönheitsreparaturen durch Sie erledigt?
Was Sie weiterhin beachten sollten:
- Ist ein Nachsendeantrag bei der Post gestellt?
- Wenn Sie diesen stellen, erhalten Sie von der Deutschen Post viele nützliche Informationen zugesandt!
- Wurde der Telefonanschluss auf die neue Wohnung umgemeldet?
- Wurden Strom- und Gasanschluss bei Ihrem Versorger abgemeldet?
- Ist die Ummeldung bei der Meldebehörde schon erfolgt?
- Wurden alle zuständigen Ämter informiert?
- Ist gegebenenfalls ein Umzugsunternehmen beauftragt?
Wann wird die Betriebskostenabrechnung erstellt?
Die Betriebskostenabrechnung wird in der Regel in der ersten Jahreshälfte für das jeweils vorangegangene Jahr erstellt. In Abhängigkeit von den vertraglichen Vereinbarungen, werden ihnen in der Abrechnung, die auf Sie entfallenden Betriebskosten zugewiesen. Die Vorauszahlungen werden dann für die Folgezeit den tatsächlichen Kosten angepasst. Dabei können die Kosten steigen oder sinken, je nachdem, wie sich Ihr Verbrauch oder die Lieferpreise entwickeln.
Eine Übersicht über die möglichen Positionen der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 BetrKV sind:
- die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
- die Kosten der Wasserversorgung,
- die Kosten der Entwässerung,
- die Kosten der Beheizung (Brennstoff, Betrieb, Wartung, Verbrauchserfassung)
- die Kosten der Warmwasserversorgungsanlage (Brennstoff, Betrieb, Wartung, Verbrauchserfassung)
- die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- die Kosten des Betriebs des Personenaufzugs (Betrieb, Wartung)
- die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
- die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
- die Kosten der Gartenpflege,
- die Kosten der Beleuchtung,
- die Kosten der Schornsteinreinigung,
- die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
- die Kosten für den Hauswart,
- die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage bzw. Kabelfernseh-Anlage,
- die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
- sonstige Betriebskosten gemäß §1 BetrKV (Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen)
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten
Genauere Informationen und Auflistung können Sie direkt der Betriebkostenverordnung (BetrKV) entnehmen.
www.gesetze-im-internet.de
Präambel
Eigene Rechte zur freien Lebensgestaltung und Nutzung des Hauses bzw. der Wohnung finden dann ihre Grenzen, wenn die Lebensgestaltung und/oder Rechte anderer Hausbewohner, des Haus- bzw. Wohnungseigentümers oder der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Jeder Eigentümer oder Mieter achtet darauf, dass seine Nachbarn nicht gestört werden.
Gegenseitige Rücksichtnahme erleichtert das Zusammenleben.
I. Rücksichtnahme auf die Hausgemeinschaft
a) Schutz vor Lärm
Maßgebend sind die in der Gemeinde geltenden Anordnungen zur Verhinderung gesundheitsgefährdenden Lärms in ihrer jeweils gültigen Fassung. Danach ist in der Regel untersagt:
- andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche zu beeinträchtigen
- Tonübertragungsgeräte in solcher Lautstärke zu benutzen, dass sie für unbeteiligte Personen störend hörbar sind.
Das gleiche gilt für Musikinstrumente in den Zeiten von 13 bis15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass Bohr- oder ähnliche Arbeiten nicht in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr und nicht nach 18 bis 8 Uhr morgens durchgeführt werden dürfen. Außerhalb dieser genannten Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen sind diese Arbeiten grundsätzlich untersagt. Darüber hinaus ist an Sonn- und Feiertagen auf das Ruhebedürfnis der Hausbewohner besondere Rücksicht zu nehmen. Das Spielen der Kinder im Treppenhaus und im Keller ist nicht zulässig.
b) Schließen von Türen und Fenstern
Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Es darf nur kurzzeitig gelüftet werden. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu schließen und zu verriegeln. Die Haus-, Keller- und Hoftüren sind stets geschlossen zu halten.
c) Teppichklopfen
Das Ausstauben von Teppichen, Läufern, Decken, Staubtüchern und anderen Gegenständen im Hausflur, vom Balkon oder zum Fenster hinaus ist untersagt.
II. Wohnung
a) Lüftung und Heizung
Die Wohnung muss ausreichend gelüftet, gereinigt und beheizt werden. Vorhandene Feuerstätten dürfen nur nach den jeweiligen Bedienungsanweisungen betrieben werden.
b) Waschen und Trocknen von Wäsche
Das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nur gestattet, wenn es nicht zu Schäden an der Wohnung führen kann. Das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche auf Balkonen, in Fenstern usw. ist unzulässig.
c) Sanitäre Anlagen
Wasser darf nur zum Hausgebrauch und nicht zu gewerblichen Zwecken entnommen werden. Haus- und Küchenabfälle, Zellstoffbinden, Tampons, Windeln usw. gehören weder in Toiletten noch in Ausgussbecken, damit sie Abflussleitungen nicht verstopfen. Wasch- und Ausgussbecken, Badewannen und Toiletten dürfen nicht mit ätzenden oder schleifenden Putzmitteln, die die Glasur angreifen, gereinigt werden. Für medizinische Bäder dürfen Badeeinrichtungen nicht verwendet werden, wenn deren Beschädigung zu befürchten ist. Wannen, Duschen und Duschtrennwände sind nach dem Gebrauch zu reinigen und zu trocknen, um Schimmelbildung zu vermeiden.
d) Verhalten bei Frost
Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, müssen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen und der Heizungskörper zu vermeiden.
e) Pflege beweglicher Teile
Sämtliche beweglichen Teile (z.B. Scharniere) von Fenstern, Fensterklappen und Türen oder anderen Gegenständen sollen in regelmäßigen Abständen leicht geölt werden, damit sie sich nicht durch Rost oder Oxydation festsetzen. Beim Innenanstrich von Fenstern und Türen muss darauf geachtet werden, dass Scharniere und Schlösser nicht durch Farbe verkleben.
f) Außenwände und Türen
Das Durchbohren von Wohnungseingangstüren, Fenstern und Außenwänden einschließlich der Fensterlaibungen ist nicht zulässig. An Außentüren und insbesondere an Türblättern dürfen keine zusätzlichen Namensschilder, Aufkleber und anderweitige Accessoires angebracht werden.
g) Balkone und Loggien
Balkone und Loggien ohne einen unmittelbaren Abfluss in ein Entwässerungsrohr dürfen nur feucht aufgewischt und nicht gespült werden. Bei Balkonen und Loggien mit Entwässerung ist der Ablauf und Gully regelmäßig zu reinigen, um ein problemloses Ablaufen des Niederschlagwassers zu gewährleisten. Beim Gießen der Bepflanzung in Blumenkästen muss darauf geachtet werden, dass niemand durch herabtropfendes Wasser belästigt wird und Brüstungen, Wände und unter der Wohnung liegende Anlagen nicht verunreinigt oder beschädigt werden.
h) Brennmaterial
Nicht zulässig ist, Brennmaterial jeglicher Art in der Wohnung zu lagern. Für die Vorratshaltung müssen die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden.
III. Haus-, Hof- und Außenanlagen
a) Treppenhaus-, Boden- und Kellerreinigung
Verschmutzungen des Hauses und seiner Zugänge durch Transporte oder Lieferungen hat der Empfänger unverzüglich zu beseitigen.
b) Müllraum bzw. Müllstandsflächen
Die Müllräume bzw. Müllstandsflächen müssen stets sauber gehalten werden. Der Müll ist entsprechend der aufgestellten Behälter zu trennen. Vorbeigefallener Müll muss unverzüglich in die Gefäße geworfen werden. Papier und Pappe ist so zu zerkleinern, dass die Papiertonnen ordentlich befüllt werden können.
c) Sperrgut und Gerümpel
Sperrgut und Gerümpel kann bei der Berliner Standreinigung abgegeben werden und darf nicht im Müllraum bzw. auf Müllstands- und Kellerflächen entsorgt werden.
d) Aufzugsanlagen
Vorhandene Aufzugsanlagen dienen zum Transport von Personen. Möbel und andere große bzw. schwere Gegenstände dürfen nur bis zur angegebenen Belastungsgrenze im Aufzug transportiert werden.
e) Beschriftung
Um ein einheitliches und saubereres Erscheinungsbild sicher zu stellen, erfolgt die Beschriftung am zentralen Klingeltableau, der Wohnungstürklingel und an den Briefkästen nur durch den Verwalter.
f) Hof- und Gartenanlagen
Alle Hausbewohner sollen zur Erhaltung eines sauberen und gepflegten Gesamtbildes der Wohnanlage beitragen. Nicht zulässig ist, in den Anlagen Abfälle fortzuwerfen.
g) Spielplätze
Spielplätze stehen den Kindern täglich von 8 Uhr bis Dunkelwerden, längstens jedoch bis 19 Uhr, zur Verfügung, es sei denn, dass eine andere Zeit kenntlich gemacht ist. Die Benutzung von Spielgeräten geschieht auf eigene Gefahr. Die Gartenanlagen sind kein Kinderspielplatz. Eltern müssen ihre Kinder zur Schonung und Sauberhaltung dieser Anlagen anhalten.
h) Fahrzeuge
Das Abstellen von Fahrzeugen innerhalb der Wohnanlage ist nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt. Auch sind Ölwechsel und Reparaturen nicht gestattet. Fahrräder müssen in dem zur Wohnung gehörenden Kellerraum oder dem dafür bestimmten Aufbewahrungsraum unter Verschluss abgestellt werden. Kleinkrafträder und Krafträder dürfen im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten nicht in den Keller- oder Vorräumen abgestellt werden.
IV. Vermeidung von Schäden
a) Abwesenheit
Es wird dringend empfohlen, bei längerer Abwesenheit die Wohnungsschlüssel bei Verwandten, Freunden oder Nachbarn zu hinterlegen und den Verwalter zu benachrichtigen, wo sich die Schlüssel befinden.
b) Lagerung von Gegenständen in Abstellräumen
Gegenstände im Keller sind so zu lagern, dass sie nicht durch Wasserbrüche beschädigt werden können. Grundsätzlich sollen weder im Keller noch auf dem Boden wertvolle Sachen abgestellt werden. Die Schutzgitter vor Kellerfenstern müssen immer verschlossen gehalten werden, damit Mäuse und Ratten nicht in den Keller gelangen können.
c) Brandgefahr
Es ist verboten, im Keller, Treppenhaus oder auf dem Boden offenes Licht zu verwenden. Leicht entzündbare und feuergefährliche Stoffe, z.B. Benzin, dürfen weder im Keller noch auf dem Boden gelagert werden.
d) Beleuchtung
Falls die Treppenhausbeleuchtung ausfällt, muss dies dem Verwalter unverzüglich gemeldet werden. Bis zur Behebung des Schadens sollen die Wohnungsinhaber nach Möglichkeit für Notbeleuchtung sorgen, um Unfälle zu vermeiden.
e) Verkehrssicherheit
Das Abstellen von Gegenständen, z.B. Fahrrädern, Kinderwagen, Schuhen usw., in Treppenhäusern, Vorkellern, Kellergängen, Torwegen usw. ist wegen der damit verbundenen Unfall- und Brandgefahr sowie der Behinderung im Falle von Rettungsarbeiten bei Bränden nicht gestattet.
Bitte beachten Sie die in Ihrem Objekt geltende Hausordnung und die darin ggf. vorhandenen speziellen Regelungen.
Für die Angaben zum Energieausweis verwenden wir in der Beschreibung unserer Immobilien folgende Abkürzungen:
I. Die Art des Energieausweises (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 EnEV)
Verbrauchsausweis: EnergieVerbrAusw.
Bedarfsausweis: EnergieBedAusw.
II. Der Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswert aus der Skala des Energieausweises in kWh/(m²a) (§ 16a Abs. 1 Nr. 2 EnEV)
xxx kwh/(m²a)
III. Der wesentliche Energieträger (§ 16a Abs. 1 Nr. 3 EnEV)
Öl, Gas, Kohle
FW für Fernwärme
E-Hzg. für Heizung mit Strom
Pell.-Hzg. für Heizung mit Holzpellets
[highlight]IV. Baujahr des Wohngebäudes (§ 16a Abs. 1 Nr. 4 EnEV)[/highlight]
Bj gefolgt von der 4-stelligen Jahreszahl
V. Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes bei ab 1. Mai 2014 erstellten Energieausweisen (§ 16a Abs. 1 Nr. 5 EnEV)
EnEffizienzKl. A+
Beispiel:
Verbrauchsausweis, 122,65 kWh/(m²a), Fernwärme aus Heizwerk, Baujahr 1980, Energieeffizienzklasse D
mögliche Abkürzung: EnergieVerbrAusw., 122,65 kWh/(m²a), FW, Bj 1980, Kl. D